Energieausweis - Ablauf der Gültigkeit

Viele Energieausweise verlieren dieses Jahr ihre Gültigkeit

 

In diesem Jahr werden Energieausweise für Wohngebäude mit dem Ausstellungsdatum 2010 ungültig. Hauseigentümer sollten daher prüfen, ob sie 2020 einen neuen Ausweis für ihr Gebäude ausstellen lassen müssen.

 

Werden Häuser neu vermietet, verkauft oder verpachtet, benötigen sie einen Energieausweis. Dieser ist zehn Jahre gültig. Den neuen Miet- und Kaufinteressenten muss der Ausweis bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis.

 

Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können den Energieausweis, von dem es zwei Arten gibt, ausstellen.

 

Der Energieausweis zeigt auf einer Skala von grün bis rot, wie gut der Energiestandard eines Gebäudes ist. Gesetzliche Grundlage ist die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV. Bei Veräußerung oder Vermietung eines Neubaus oder eines energetisch modernisierten Gebäudes ist der Energieausweis seit 1. Oktober 2007 Pflicht.

 

Hauseigentümer haben in der Regel die Wahl zwischen einem Energieverbrauchsausweis und einem Energiebedarfsausweis: Beim Letzteren zeigt der Ausweis den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik. Der Verbrauchsausweis dagegen wird auf Basis des durchschnittlichen Heizenergieverbrauchs der vergangenen drei Jahre gebildet.

 

Oft herrscht Wahlfreiheit

Nur für wenige Fälle ist ein bestimmter Ausweis vorgeschrieben. Ansonsten herrscht Wahlfreiheit. Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen beiden Ausweisarten wählen. Das gilt auch für Häuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag nach November 1977 eingereicht wurde. Nur Gebäude unter fünf Wohneinheiten und einem Baujahr vor November 1977 dürfen ausschließlich mit einem Bedarfsausweis beworben werden. Erfüllt das Gebäude durch spätere Sanierungen das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977, kann jedoch auch ein Verbrauchsausweis beantragt werden. Für denkmalgeschützte Gebäude ist kein Energieausweis erforderlich.

 

Die Veröffentlichungspflicht gilt übrigens für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. Verstöße werden mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet. Verfügt der Eigentümer über einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis, entfallen die Angaben zum Energiebedarf oder -verbrauch und die zum Energieträger. Die seitdem genutzten Effizienzklassen A+ bis H ersetzen diese Daten im

 

Sie haben Fragen zum Energieausweis? 
Antworten erhalten Sie von unserem Energieberater und Sanierungspartner Ralf Hübsch:

Tel. 07951 305-143 
E-Mail: ralf.huebsch@stw-crailsheim.de

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